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Wohn- und Nichtwohngebäude · GModG

Energieausweis erstellen lassen

Welcher Energieausweis erforderlich oder sinnvoll ist, hängt von Gebäudeart, Anlass und dem jeweils geltenden Rechtsstand ab. Wir prüfen die Ausgangslage, bestimmen das geeignete Verfahren und erstellen den Energieausweis auf Grundlage der vorhandenen beziehungsweise erhobenen Gebäudedaten.

Ausweisart
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
Gültigkeit
Zehn Jahre ab Ausstellung
Rechtsstand
GModG, geprüft am
Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
Klasse Endenergie Skala
A+ ≤ 30
A ≤ 50
B ≤ 75
C ≤ 100
D ≤ 130
E ≤ 160
F ≤ 200
G ≤ 250
H > 250
Endenergie in Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr, nach Anlage 10 GModG.
Anlässe

Wann wird ein Energieausweis benötigt?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG; bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) nennt die Anlässe, zu denen ein Energieausweis vorliegen muss. Er informiert über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes.

01

Neubau

Nach der Fertigstellung eines neuen Gebäudes ist ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Dafür sorgt der Eigentümer oder die Bauherrschaft (§ 80 Abs. 1 GModG).

02

Größere Änderungen im Bestand

Werden Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes erneuert und wird dabei für das gesamte Gebäude eine Energiebilanz berechnet, ist ebenfalls ein Energiebedarfsausweis auszustellen (§ 80 Abs. 2 GModG).

03

Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing

Liegt kein gültiger Energieausweis vor, ist einer auszustellen. Interessenten ist er spätestens bei der Besichtigung vorzulegen, nach Vertragsschluss wird er übergeben (§ 80 Abs. 3 bis 5 GModG). Liegt ein Ausweis vor, müssen Immobilienanzeigen bestimmte Kennwerte daraus nennen (§ 87 GModG).

04

Gebäude mit Publikumsverkehr

Bei mehr als 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, der auf behördlicher Nutzung beruht, ist ein Energieausweis auszustellen und gut sichtbar auszuhängen. Bei mehr als 500 m² solcher Fläche ohne behördliche Nutzung ist ein vorliegender Ausweis auszuhängen (§ 80 Abs. 6 und 7 GModG).

Die Angaben geben das geltende Recht wieder (Stand 30.09.2026). Zum ändern sich einzelne Regeln; sie sind unten jeweils getrennt ausgewiesen.

Wohngebäude

Welcher Ausweis für Wohngebäude?

Für bestehende Wohngebäude kommen Bedarfs- und Verbrauchsausweis in Frage. Der Bedarfsausweis berechnet den Energiebedarf aus Gebäudehülle und Anlagentechnik unter Standardbedingungen. Der Verbrauchsausweis wertet die Abrechnungen aus und hängt deshalb auch vom Verhalten der Bewohner und von Leerständen ab.

Geltendes Recht · Stand 30.09.2026

  • Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, brauchen bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing einen Bedarfsausweis, es sei denn, sie erreichen mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 (§ 80 Abs. 3 GModG).
  • Ein Verbrauchsausweis stützt sich auf Abrechnungen aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten (§ 82 Abs. 4 GModG).
  • Der Ausweis nennt die Energieeffizienzklasse A+ bis H (§ 86 und Anlage 10 GModG).

Ab · bereits verkündet

  • Verbrauchsausweise sind nur noch für Gebäude vorgesehen, die ausschließlich Wohnzwecken dienen; erfasst wird dann der Verbrauch über zwei Jahre (§ 82 Abs. 1 GModG in der neuen Fassung).
  • Die Regeln zur Wahl der Ausweisart werden neu gefasst. Welche Ausweisart für Ihr Wohngebäude dann zulässig ist, prüfen wir im Einzelfall.
Nichtwohngebäude

Welcher Ausweis für Nichtwohngebäude?

Bei Büros, Verwaltungen, Handels- und Gewerbeflächen oder Pflegeeinrichtungen beruht der Bedarfsausweis auf einer Energiebilanz nach der Normenreihe DIN 18599. Sie erfasst neben Heizung und Warmwasser auch Lüftung, Kühlung und die eingebaute Beleuchtung.

Geltendes Recht · Stand 30.09.2026

  • Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines bestehenden Nichtwohngebäudes sind Bedarfs- und Verbrauchsausweis zulässig (§ 80 Abs. 3 GModG).
  • Der Verbrauchsausweis weist Wärme und Strom getrennt aus, bezogen auf die Nettogrundfläche (§§ 82 und 85 GModG).

Ab · bereits verkündet

  • Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und bei der Verlängerung solcher Verträge ist ein Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung auszustellen, sofern kein gültiger Ausweis vorliegt. Ein gültiger Verbrauchsausweis bleibt bis zum Ende seiner Gültigkeit verwendbar (§ 80 Abs. 3 GModG in der neuen Fassung).
  • Auch Nichtwohngebäude erhalten eine Energieeffizienzklasse von A bis G (§ 86 Abs. 3 und Anlage 10a GModG in der neuen Fassung).
Energieberatung für Nichtwohngebäude

Für alle Energieausweise ab

  • Energieausweise werden digital in einem maschinenlesbaren Format ausgestellt, auf Verlangen zusätzlich auf Papier (§ 79 Abs. 2 GModG in der neuen Fassung).
  • Immobilienanzeigen nennen dann Ausweisart, Ausstellungsdatum, Jahres-Primärenergiebedarf, Energieeffizienzklasse, Baujahr und die wesentlichen Energieträger (§ 87 GModG in der neuen Fassung). Liegt ein vor 2027 ausgestellter Ausweis vor, nennt die Anzeige Ausweisart, Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, die wesentlichen Energieträger und bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse (§ 112 Abs. 3 GModG in der neuen Fassung).
  • Übergang: Ein vor dem 1. Januar 2027 ausgestellter Energieausweis bleibt bis zum Ende seiner zehnjährigen Gültigkeit verwendbar. Ein neuer Ausweis ist nur nötig, wenn kein gültiger vorliegt (§ 79 Abs. 3 GModG; § 80 Abs. 3 GModG in der neuen Fassung).

Quellen: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), §§ 79 bis 88, Fassung seit 29.07.2026 (öffnet in neuem Tab); Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 (öffnet in neuem Tab). Geprüft am 30.09.2026, ohne Gewähr. Maßgeblich ist der Gesetzestext.

Unterlagen

Welche Gebäudedaten werden benötigt?

  • Baujahr des Gebäudes und der Heizungsanlage
  • Wohn- oder Nutzfläche, Grundrisse und Ansichten, gern auch als Skizze mit Maßen
  • Angaben zu Außenwänden, Dach, Kellerdecke und Fenstern sowie durchgeführte Modernisierungen
  • Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und gegebenenfalls Kühlung
  • Für einen Verbrauchsausweis: Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum, derzeit mindestens 36 Monate
  • Bei Nichtwohngebäuden zusätzlich: Nutzungen und Nutzungszeiten, Beleuchtung sowie Lüftungs- und Kühlanlagen

Wir begehen das Gebäude oder beurteilen es anhand geeigneter Fotos, wie es das Gesetz vorsieht (§ 84 GModG). Fehlende Angaben nehmen wir dabei auf.

Ablauf

Vom Anlass zum ausgestellten Ausweis.

  1. 01 · Verstehen

    Anlass und Ausweisart klären

    Gebäudeart, Anlass und geltenden Rechtsstand prüfen und festlegen, welcher Energieausweis erforderlich oder sinnvoll ist.

  2. 02 · Planen

    Daten erheben und berechnen

    Gebäude begehen oder anhand geeigneter Fotos beurteilen, Unterlagen prüfen und den Energiebedarf berechnen oder den Verbrauch auswerten.

  3. 03 · Umsetzen

    Ausweis ausstellen und erläutern

    Registriernummer beantragen, den Energieausweis mit Modernisierungsempfehlungen ausstellen und die Kennwerte mit Ihnen durchgehen.

Ergebnis

Ergebnis und Dokumentation

01

Energieausweis nach amtlichem Muster

Mit Registriernummer, Ausweisart, Kennwerten und Ablaufdatum (§§ 85 und 98 GModG).

02

Energieeffizienzklasse

Bei Wohngebäuden die Klasse A+ bis H; Nichtwohngebäude erhalten ab 2027 ebenfalls eine Klasse.

03

Modernisierungsempfehlungen

Kurz gefasste fachliche Hinweise, wie sich das Gebäude kosteneffizient verbessern lässt (§ 84 GModG).

04

Angaben für Immobilienanzeigen

Die Pflichtangaben für Inserate lassen sich direkt aus dem Ausweis übernehmen.

05

Dokumentierte Datengrundlage

Im Ausweis steht, ob die Daten vom Eigentümer bereitgestellt oder von uns erhoben wurden. Bereitgestellte Daten prüfen wir vor der Verwendung.

FAQ

Häufige Fragen.

Sie finden Ihre Frage nicht? Schreiben Sie uns, wir melden uns zeitnah bei Ihnen.

Frage stellen

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis gilt zehn Jahre. Er verliert seine Gültigkeit früher, wenn wegen größerer Änderungen am Gebäude ein neuer Energiebedarfsausweis ausgestellt werden muss (§ 79 Abs. 3 GModG).

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis: Was ist der Unterschied?

Der Bedarfsausweis berechnet den Energiebedarf aus Gebäudehülle und Anlagentechnik unter Standardbedingungen und beschreibt das Gebäude damit unabhängig von seinen Nutzern. Der Verbrauchsausweis beruht auf den Abrechnungen der vergangenen Jahre und spiegelt auch Nutzerverhalten und Leerstand wider. Wo das Gesetz die Wahl lässt, besprechen wir mit Ihnen, welche Ausweisart für Ihren Zweck aussagekräftiger ist.

Brauche ich einen neuen Ausweis, wenn ich verkaufe oder vermiete?

Nur wenn kein gültiger Energieausweis vorliegt. Ein vorhandener, noch gültiger Ausweis kann weiter verwendet werden. Interessenten müssen ihn spätestens bei der Besichtigung sehen, nach Vertragsschluss erhalten Käufer oder Mieter den Ausweis oder eine Kopie (§ 80 GModG).

Vor dem Hauskauf: energetische Kaufberatung

Was ändert sich 2027 für Nichtwohngebäude?

Ab dem 1. Januar 2027 ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und bei der Verlängerung solcher Verträge für ein Nichtwohngebäude ein Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung auszustellen, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt. Verbrauchsausweise sind dann nur noch für Gebäude vorgesehen, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

Ein gültiger Verbrauchsausweis kann bis zum Ende seiner Gültigkeit weiter verwendet werden. Grundlage ist Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226).

Energieberatung für Nichtwohngebäude

Gibt es Ausnahmen?

Nach geltendem Recht (Stand 30.09.2026) gelten die Vorschriften zum Energieausweis nicht für kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche. Für Baudenkmäler gelten Sonderregeln, die sich zum 1. Januar 2027 ändern. Ob für Ihr Gebäude ein Ausweis erforderlich ist, prüfen wir im Einzelfall.

Ersetzt der Energieausweis eine Energieberatung?

Nein. Der Energieausweis dient der Information und enthält kurz gefasste Modernisierungsempfehlungen. Eine Energieberatung oder ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) untersucht Maßnahmen, Reihenfolge, Kosten und Fördermöglichkeiten ausführlich.

Energieberatung für Wohngebäude

Was kostet ein Energieausweis?

Der Aufwand hängt von Gebäudeart, Ausweisart, Größe und den vorhandenen Unterlagen ab. Nach dem Erstgespräch erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit klar festgelegtem Umfang.

Erstkontakt

Erst verstehen.
Dann entscheiden.

Das Erstgespräch ist unverbindlich: Wir besprechen Ihr Anliegen, klären Ihre Ausgangssituation und stimmen die nächsten sinnvollen Schritte mit Ihnen ab. Online oder bei Ihnen vor Ort.

Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes

In der Energieeffizienz-Expertenliste (EEE-Liste) geführt

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Qualifikationen & Mitgliedschaften

  • Energieberater für Wohngebäude
  • Energieberater für Nichtwohngebäude
  • Energieaudit nach DIN EN 16247-1
  • Klimafreundlicher Neubau (KFN) mit QNG und LCA
  • VDI-Mitgliedschaft
  • Ingenieurkammer Thüringen
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