Neubau
Nach der Fertigstellung eines neuen Gebäudes ist ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Dafür sorgt der Eigentümer oder die Bauherrschaft (§ 80 Abs. 1 GModG).
Welcher Energieausweis erforderlich oder sinnvoll ist, hängt von Gebäudeart, Anlass und dem jeweils geltenden Rechtsstand ab. Wir prüfen die Ausgangslage, bestimmen das geeignete Verfahren und erstellen den Energieausweis auf Grundlage der vorhandenen beziehungsweise erhobenen Gebäudedaten.
| Klasse | Endenergie | Skala |
|---|---|---|
| A+ | ≤ 30 | |
| A | ≤ 50 | |
| B | ≤ 75 | |
| C | ≤ 100 | |
| D | ≤ 130 | |
| E | ≤ 160 | |
| F | ≤ 200 | |
| G | ≤ 250 | |
| H | > 250 |
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG; bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) nennt die Anlässe, zu denen ein Energieausweis vorliegen muss. Er informiert über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes.
Nach der Fertigstellung eines neuen Gebäudes ist ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Dafür sorgt der Eigentümer oder die Bauherrschaft (§ 80 Abs. 1 GModG).
Werden Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes erneuert und wird dabei für das gesamte Gebäude eine Energiebilanz berechnet, ist ebenfalls ein Energiebedarfsausweis auszustellen (§ 80 Abs. 2 GModG).
Liegt kein gültiger Energieausweis vor, ist einer auszustellen. Interessenten ist er spätestens bei der Besichtigung vorzulegen, nach Vertragsschluss wird er übergeben (§ 80 Abs. 3 bis 5 GModG). Liegt ein Ausweis vor, müssen Immobilienanzeigen bestimmte Kennwerte daraus nennen (§ 87 GModG).
Bei mehr als 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, der auf behördlicher Nutzung beruht, ist ein Energieausweis auszustellen und gut sichtbar auszuhängen. Bei mehr als 500 m² solcher Fläche ohne behördliche Nutzung ist ein vorliegender Ausweis auszuhängen (§ 80 Abs. 6 und 7 GModG).
Die Angaben geben das geltende Recht wieder (Stand 30.09.2026). Zum ändern sich einzelne Regeln; sie sind unten jeweils getrennt ausgewiesen.
Für bestehende Wohngebäude kommen Bedarfs- und Verbrauchsausweis in Frage. Der Bedarfsausweis berechnet den Energiebedarf aus Gebäudehülle und Anlagentechnik unter Standardbedingungen. Der Verbrauchsausweis wertet die Abrechnungen aus und hängt deshalb auch vom Verhalten der Bewohner und von Leerständen ab.
Bei Büros, Verwaltungen, Handels- und Gewerbeflächen oder Pflegeeinrichtungen beruht der Bedarfsausweis auf einer Energiebilanz nach der Normenreihe DIN 18599. Sie erfasst neben Heizung und Warmwasser auch Lüftung, Kühlung und die eingebaute Beleuchtung.
Quellen: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), §§ 79 bis 88, Fassung seit 29.07.2026 (öffnet in neuem Tab); Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 (öffnet in neuem Tab). Geprüft am 30.09.2026, ohne Gewähr. Maßgeblich ist der Gesetzestext.
Wir begehen das Gebäude oder beurteilen es anhand geeigneter Fotos, wie es das Gesetz vorsieht (§ 84 GModG). Fehlende Angaben nehmen wir dabei auf.
Gebäudeart, Anlass und geltenden Rechtsstand prüfen und festlegen, welcher Energieausweis erforderlich oder sinnvoll ist.
Gebäude begehen oder anhand geeigneter Fotos beurteilen, Unterlagen prüfen und den Energiebedarf berechnen oder den Verbrauch auswerten.
Registriernummer beantragen, den Energieausweis mit Modernisierungsempfehlungen ausstellen und die Kennwerte mit Ihnen durchgehen.
Mit Registriernummer, Ausweisart, Kennwerten und Ablaufdatum (§§ 85 und 98 GModG).
Bei Wohngebäuden die Klasse A+ bis H; Nichtwohngebäude erhalten ab 2027 ebenfalls eine Klasse.
Kurz gefasste fachliche Hinweise, wie sich das Gebäude kosteneffizient verbessern lässt (§ 84 GModG).
Die Pflichtangaben für Inserate lassen sich direkt aus dem Ausweis übernehmen.
Im Ausweis steht, ob die Daten vom Eigentümer bereitgestellt oder von uns erhoben wurden. Bereitgestellte Daten prüfen wir vor der Verwendung.
Eine Energieberatung oder ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) betrachtet Maßnahmen, Reihenfolge, Kosten und Förderung ausführlich.
Sie finden Ihre Frage nicht? Schreiben Sie uns, wir melden uns zeitnah bei Ihnen.
Frage stellenEin Energieausweis gilt zehn Jahre. Er verliert seine Gültigkeit früher, wenn wegen größerer Änderungen am Gebäude ein neuer Energiebedarfsausweis ausgestellt werden muss (§ 79 Abs. 3 GModG).
Der Bedarfsausweis berechnet den Energiebedarf aus Gebäudehülle und Anlagentechnik unter Standardbedingungen und beschreibt das Gebäude damit unabhängig von seinen Nutzern. Der Verbrauchsausweis beruht auf den Abrechnungen der vergangenen Jahre und spiegelt auch Nutzerverhalten und Leerstand wider. Wo das Gesetz die Wahl lässt, besprechen wir mit Ihnen, welche Ausweisart für Ihren Zweck aussagekräftiger ist.
Nur wenn kein gültiger Energieausweis vorliegt. Ein vorhandener, noch gültiger Ausweis kann weiter verwendet werden. Interessenten müssen ihn spätestens bei der Besichtigung sehen, nach Vertragsschluss erhalten Käufer oder Mieter den Ausweis oder eine Kopie (§ 80 GModG).
Vor dem Hauskauf: energetische KaufberatungAb dem 1. Januar 2027 ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und bei der Verlängerung solcher Verträge für ein Nichtwohngebäude ein Energieausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung auszustellen, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt. Verbrauchsausweise sind dann nur noch für Gebäude vorgesehen, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
Ein gültiger Verbrauchsausweis kann bis zum Ende seiner Gültigkeit weiter verwendet werden. Grundlage ist Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226).
Energieberatung für NichtwohngebäudeNach geltendem Recht (Stand 30.09.2026) gelten die Vorschriften zum Energieausweis nicht für kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche. Für Baudenkmäler gelten Sonderregeln, die sich zum 1. Januar 2027 ändern. Ob für Ihr Gebäude ein Ausweis erforderlich ist, prüfen wir im Einzelfall.
Nein. Der Energieausweis dient der Information und enthält kurz gefasste Modernisierungsempfehlungen. Eine Energieberatung oder ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) untersucht Maßnahmen, Reihenfolge, Kosten und Fördermöglichkeiten ausführlich.
Energieberatung für WohngebäudeDer Aufwand hängt von Gebäudeart, Ausweisart, Größe und den vorhandenen Unterlagen ab. Nach dem Erstgespräch erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit klar festgelegtem Umfang.
Das Erstgespräch ist unverbindlich: Wir besprechen Ihr Anliegen, klären Ihre Ausgangssituation und stimmen die nächsten sinnvollen Schritte mit Ihnen ab. Online oder bei Ihnen vor Ort.
Qualifikationen & Mitgliedschaften